Finanzen/Förderungen

Erhöhte Familienbeihilfe

Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt.

Monatliche Höhe: ab Geburt € 105,40, ab Vollendung des 3.Lebensjahres € 112,70, ab Vollendung des 10.Lebensjahres € 130,90, ab Vollendung des 19.Lebensjahres € 152,70.

Der Zuschlag bei erheblicher Behinderung beträgt € 138,30. Der Nachweis ist mittels ärztlicher Bestätigung durch das Bundessozialamt zu erbringen.

Bei zusätzlichem Pflegegeldbezug werden € 60 vom Pflegegeld abgezogen.

Der Kinderabsetzbetrag von € 58,40 pro Kind wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Erwachsene Waisen mit Behinderung können die Familienbeihilfe + Zuschlag ein Leben lang selbst beziehen. Antragsmöglichkeit rückwirkend bis 5 Jahre.

 

Außergewöhnliche Belastung für Kinder mit Behinderung

Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Steuererklärung.

Freibeträge nach Ausmaß der Behinderung: Ab 25% Behinderung Antrag auf pauschalen Freibetrag, bei 25 – 34% Behinderung Anspruch auf € 75,- Freibetrag pro Jahr, bei 35 – 44% jährlich E 99,- und bei 45 – 49% jährlich € 243,-.

Die monatliche Höhe für Kinder ab 50% Behinderung beträgt € 262,-.

Zusätzlich können Schulgelder, Werkstättenbeiträge, Wohnhausbeiträge und Betreuungskosten geltend gemacht werden.

Seit 1.6.1996 wird ein eventuell vorhandener Pflegegeldbezug abgezogen. Der Freibetrag von € 262,- monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen.

Bei Vollunterbringung wird für jeden untergebrachten Tag 1/30 einbehalten.In diesem Fall ist es möglich, zu zahlende Beiträge als außergewöhnliche Belastung (ohne irgendwelche Abzüge) abzusetzen.

 

Pflegegeld  Achtung: Das Pflegegeld ist kein Einkommen!!!!!!!

Hier die entsprechenden Übergangsbestimmungen: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40124704/NOR40124704.html

Beachtlich ist, dass diese Übergangsbestimmung bei fast allen Online-Informationen über Pflegegeldeinstufung keinerlei Erwähnung mehr findet. Das soll vermutlich in Vergessenheit geraten, um ungehindert „geschichtslos weiterfuhrwerken“ zu können.

 

Hier der aktuelle Wortlaut des Bundespflegegeldgesetzes: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008859

 

Bei gleichzeitigem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und eines Pflegegeldes werden € 60,- vom Pflegegeld abgezogen.

Die Höhe des Pflegegeldes  beträgt je nach Einstufung (Stufen 1 -7) € 154,20 bis € 1655,80.

 

Kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach §18a

Wenn Sie die Pflege Ihres behinderten Kindes so beansprucht, dass Sie nicht berufstätig sein können, haben Sie die Möglichkeit,sich für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes kostenlos selbst zu versichern. Diese Zeiten sind pensionsbegründend, laufen bis zum 40.Lebensjahr des Kindes und können auch von einer anderen Pflegeperson beansprucht werden. Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt, bei der die pflegende Person ursprünglich versichert war. Sollte noch keine Versicherung bestanden haben, dann bei der Versicherungsanstalt der Angestellten. Voraussetzung ist der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Hier ist nur eine geringfügige Arbeit möglich.

 

Kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach §18b

Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern. Diese Form der Selbstversicherung ist seit 1.8.2009 kostenlos und bietet die Möglichkeiten, Versicherungszeiten mit einer höheren Beitragsgrundlage zu erwerben. Neben dieser Selbstversicherung ist eine Erwerbstätigkeit bis zu max. 30 Stunden in der Woche möglich. Begrenzt wird sie durch die Höchstbeitragsgrundlage. Diese darf nicht überschritten werden. Voraussetzung ist als Minimum die Pflegestufe 3. Die zuständige Behörde ist die Pensionsversicherungsanstalt Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien.