Erwachsene

FINANZEN FÖRDERUNGEN

MINDESTSICHERUNG    (früher Dauerleistung)
für arbeitsunfähige Personen

Antragstellung kurz vor Vollendung des 18.Lebensjahres beim zuständigen Sozialzentrum.

Wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist beträgt die Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen, Stand 1.1.2012,  monatlich € 773,26. Menschen mit Behinderung erhalten diese 14x jährlich, unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Ist eigenes Einkommen (Waisenpension, Leibrente, Mieteinkünfte o.ä.) vorhanden, das niedriger ist als der Betrag von € 773,26, wird der Differenzbetrag als Ausgleichszulage ausbezahlt.
Kommt die behinderte Person zu Vermögen beispielsweise durch Erbschaft, wird die Mindestsicherung einbehalten bis das Vermögen bis auf den Betrag von € 3866,- aufgebraucht ist. Diesen Betrag darf  ein behinderter Mensch als Vermögen besitzen. Die Überprüfung und Beurteilung des Einzelfalles obliegt dem örtlich zuständigen Sozialzentrum.

Die Mindestsicherung wird zusätzlich zum Pflegegeldbezug gewährt.

 

Waisenpension

Die Waisenpension garantiert den hinterbliebenen Kindern eine soziale Absicherung. Der verstorbene Elternteil muß zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Alterspension gehabt haben. Bei Menschen mit Lernbehinderung wird die Waisenpension ausbezahlt, wenn die Erwerbsunfähigkeit schon immer vorhanden war, oder wenn diese vor Vollendung des 18.Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung, vor Vollendung des 27. Lebensjahres entstanden ist.

Die Waisenpension muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod  des Versicherten beantragt werden, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Die Höhe der Pension beträgt 24 % der Pension des Verstorbenen für Halbwaisen und 36 % der Pension für Vollwaisen. Wenn beide Elternteile versichert waren, bekommt der/die Vollwaise zwei Waisenpensionen. Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension.

Formulare und nähere Informationen erhalten Sie bei den Pensionsversicherungsanstalten bzw. Versicherungsträgern, wo der Versicherte in den letzten Jahren überwiegend versichert war.

 

Behindertenpass

Dieser Lichtbildausweis dient als Nachweis der Behinderung z.B. bei Ämtern und Versicherungen.
Der Pass wird auch von Freizeit- und Kultureinrichtungen im in und Ausland für Ermäßigungen anerkannt.
Ebenso bewirkt er einen Steuerfreibetrag.
Anspruch auf den Behindertenpass haben Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. haben und in Österreich leben.
Voraussetzungen sind:

  • Feststellung des Grades der Behinderung durch oder                           Urteil
  • Bezug einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit
    • Bezug eines Pflegegeldes vom Bund
    • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe

Der Pass wird bei der Landesstelle des Bundessozialamtes beantragt. Die Ausstellung ist gebührenfrei.

 

Rezeptgebührenbefreiung

Voraussetzung für Rezeptgebührenbefreiung ist ein geringes Einkommen. Ab 1.1.2008 muss jeder Versicherte nur so lange Rezeptgebühr bezahlen, bis er im laufenden Jahr mit diesen Zahlungen 2 % seines Nettoeinkommens erreicht hat.
Die Befreiung ist für alle Kassen gültig.
Informationen beim Sozialversicherungscenter Tel.: 05 124 33 60.

 

Gebührenbefreiung für Radio, Fernsehen und Telefon

Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden. Aber auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (früher Befreiung von der Telefongrundgebühr) wird über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.
Antragsformulare sind in speziell gekennzeichneten Trafiken, beim Postamt, in Filialen der Raiffeisenbank oder direkt bei der GIS erhältlich.
Informationen auf der Homepage der GIS.